Statuten der Regionalgruppe Vierwaldstättersee des Cruising Club der Schweiz

 

Art. 1 Name und Sitz
Art. 2 Zweck
Art. 3 Mitglieder
Art. 4 Aufnahme - Austritt - Ausschluss
Art. 5 Vereinsmittel - Mitgliederbeitrag
Art. 6 Haftung
Art. 7 Organe
Art. 8 Generalversammlung: Kompetenzen
Art. 9 Beschlussfähigkeit - Beschlussfassung
Art. 10 Einberufung - Traktanden
Art. 11 Ordentliche - ausserordentliche Generalversammlungen
Art. 12 Vorsitz - Protokoll
Art. 13 Der Vorstand: Mitglieder - Amtsdauer - Konstituierung
Art. 14 Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes
Art. 15 Vorstandssitzungen
Art. 16 Zeichnungsberechtigung
Art. 17 Rechnungsrevisoren
Art. 18 Vereinsjahr
Art. 19 Auflösung
Art. 20 Inkrafttreten - Genehmigung

 

1 Name und Sitz

Unter dem Namen „REGIONALGRUPPE VIERWALDSTÄTTERSEE DES CRUISING CLUB DER SCHWEIZ“, abgekürzt RGV, besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinn von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Luzern. Die RGV ist eine Regionalgruppe des Cruising Club der Schweiz, abgekürzt CCS, gemäss dessen jeweils gültigen Statuten.

 

2 Zweck

Die RGV bezweckt, in der Region Vierwaldstättersee den Kontakt und die kameradschaftlichen Beziehungen unter den Mitgliedern des CCS zu fördern und die seemännische Tradition zu pflegen.

 

Die RGV verfolgt diese Ziele insbesondere durch die Organisation yachtsportlicher und kameradschaftlicher Anlässe, die Pflege des (Touren-)Segelns auf dem Vierwaldstättersee, die Durchführung von Aus- und Weiterbildungskursen für den Yacht- bzw. Segelsport etc. Die RGV kann im Übrigen im Rahmen der jeweils gültigen Statuten des CCS alle weiteren Ziele des CCS verfolgen und alle Aufgaben wahrnehmen, welche ihr bzw. den Regionalgruppen allgemein vom CCS übertragen werden oder welche geeignet sind, die Mitglieder in der Ausübung des Yacht- und Segelsports zu unterstützen und zu fördern.

 

Die RGV kann insbesondere auch eine Bootslagerhalle für die Schiffe ihrer Mitglieder unterhalten und betreiben.

 

3 Mitglieder

Die RGV ermöglicht die Mitgliedschaft als Aktiv- oder als Passivmitglied. Innerhalb dieser Kategorien können zudem Vergünstigungen gewährt werden für Paare (Ehe- oder Lebenspartner, welche im gleichen Haushalt zusammenleben) und Junioren (bis zum 25. Altersjahr oder darüber hinaus bis zum Abschluss der Ausbildung).

 

Aktivmitglied der RGV kann jedes Aktivmitglied des CCS werden.

 

Passivmitglied der RGV kann werden, wer die Ziele der RGV unterstützt. Passivmitglieder sind an allen Vereinsanlässen teilnahmeberechtigt und können auch einen Platz in der Bootslagerhalle erhalten. An der Generalversammlung sind sie antrags- und diskussions- nicht aber stimmberechtigt. Sie sind nicht als Vorstandsmitglied wählbar.

 

Für Junioren und Paare kann die Generalversammlung einen reduzierten Mitgliederbeitrag festsetzen. Im Übrigen haben Junioren und bei Paaren beide Partner je für sich und je nachdem, ob sie Aktiv- oder Passivmitglied sind, die gleichen Rechte wie ein entsprechendes Aktiv- oder Passivmitglied. Paare erhalten von allen Vereinsmitteilungen ein gemeinsames Exemplar an die gemeinsame Adresse.

 

4 Aufnahme - Austritt - Ausschluss

Die Aufnahme von Neumitgliedern erfolgt durch den Vorstand.

 

Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Captain möglich. Der Beitrag für das laufende Vereinsjahr bleibt dennoch vollumfänglich geschuldet.

 

Der Vorstand ist berechtigt, aus wichtigen Gründen Gesuche um Aufnahme in den Verein abzulehnen oder ein Mitglied aus dem Verein auszuschliessen. Der Entscheid ist dem Betroffenen schriftlich und begründet unter Hinweis auf das Rekursrecht zu eröffnen.

 

Der Entscheid des Vorstandes kann vom Betroffenen mit Rekurs an die Generalversammlung der RGV weitergezogen werden. Der Rekurs ist dem Captain innert 30 Tagen seit der Eröffnung schriftlich und begründet zu Handen der nächsten ordentlichen Generalversammlung einzureichen.

 

An der Generalversammlung kann der Betroffene seinen Standpunkt zudem mündlich vertreten. Anschlies- send entscheidet die Generalversammlung abschliessend und endgültig über Aufnahme oder Abweisung bzw. Ausschluss.

 

5 Vereinsmittel - Mitgliederbeitrag

Die Mittel des Vereins ergeben sich aus:

  • den Mitgliederbeiträgen

  • den Kursgebühren

  • den Mieterträgen aus der Vermietung der Lagerplätze in der Bootslagerhalle

  • dem Erlös von Vereinsanlässen

  • Spenden und weiteren Einnahmen.

 

Der Mitgliederbeitrag beträgt pro Vereinsmitglied und Jahr maximal Fr. 50.--. Die Generalversammlung ist berechtigt, je für das kommende Vereinsjahr einen tieferen Mitgliederbeitrag festzulegen und reduzierte Beiträge für Paare und Junioren zu beschliessen.

 

6 Haftung

Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

 

7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung

  • der Vorstand

  • die Rechnungsrevisoren

 

Frauen sind im Verein den männlichen Kollegen in jeder Beziehung gleichgestellt und in den Vorstand und alle Chargen wählbar, auch wenn diese Statuten auf konsequente Doppelformulierungen (männliche und weibliche Form) aus Gründen der Lesbarkeit verzichten.

 

8 Generalversammlung: Kompetenzen

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr stehen insbesondere die folgenden Befugnisse zu:

  • Wahl des Captain und der übrigen Vorstandsmitglieder

  • Wahl der Rechnungsrevisoren

  • Beschlussfassung über die Höhe der Jahresbeiträge der Mitglieder in den Schranken von Art. 5 der Statuten

  • Beschlussfassung über Rekurse betreffend Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern

  • Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung

  • Genehmigung des Jahresberichtes des Captains und ergänzender Jahresberichte der übrigen Vorstandsmitglieder

  • Genehmigung der Jahresrechnung und des Berichts der Revisoren

  • Beschlussfassung über das Vereinsbudget

  • Décharge-Erteilung an den Vorstand und die Rechnungsrevisoren

  • Beschlussfassung über Statutenänderungen

  • Genehmigung von besonderen Reglementen (Bootslagerhalle, Geschäftsordnung der Generalversammlung, segelsportliche Wettkämpfe etc.)

  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen

  • Beschlussfassung über alle grundlegenden Fragen im Zusammenhang mit dem Bestand der Bootslagerhalle (Verlängerung des betreffenden Baurechtes, Genehmigung des Baurechtsvertrages, Entscheid über Ersatzhalle oder Verzicht auf die Weiterführung der Halle)

  • Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern

  • Beschlussfassung über eine allfällige Auflösung des Vereins

  • Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, die nicht durch Gesetz oder Statuten einem andern Organ zum Entscheid zugewiesen sind oder die ihr vom Vorstand zur Beschlussfassung überwiesen werden.

     

9 Beschlussfähigkeit - Beschlussfassung

Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Aktivmitglieder anwesend sind (inkl. Vorstandsmitglieder).

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen, sofern nicht diese Statuten ausdrücklich etwas Abweichendes vorschreiben.

 

Jedes Aktivmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur durch persönliche Teilnahme an der Generalversammlung ausgeübt werden.

 

Bei Stimmengleichheit steht dem Captain der Stichentscheid zu.

 

Die Stimmabgabe erfolgt offen durch Handerheben. Auf Antrag und Beschluss der Generalversammlung kann die Stimmabgabe geheim erfolgen.

 

Passivmitglieder sind an der Generalversammlung antrags- und diskussions- nicht aber stimmberechtigt.

 

10 Einberufung - Traktanden

Die Einberufung einer Generalversammlung erfolgt schriftlich oder elektronisch durch den Vorstand. Die Einladung dazu ist spätestens am 20. Tag vor dem Versammlungstag unter Bekanntgabe der Traktandenliste an die letzte dem Verein bekanntgegebene Adresse der Mitglieder zu verschicken.

Gültig Beschluss gefasst werden kann nur über Traktanden, welche gemäss Absatz 1 richtig angekündigt wurden. Vorbehalten bleiben Absätze 3, 5 und 6 hiernach.

Ordnungsanträge sind jederzeit und ohne Traktandierung zulässig.

Anträge zu traktandierten Geschäften können dem Vorstand vor der Versammlung schriftliche oder elektronisch eingereicht oder auch erst an der Versammlung gestellt werden.

Anträge der Mitglieder zu nicht-traktandierten Geschäften sind dem Vorstand schriftlich oder elektronisch so früh wie möglich einzureichen, mindestens aber 10 Tage vor der Versammlung. Anträge, welche dem Vorstand rechtzeitig vor Versand der Einladungen zur Generalversammlung zugegangen sind, hat dieser in die Traktandenliste aufzunehmen.

Über nicht-traktandierte Geschäfte kann in Abweichung von Art. 67 Abs. 3 ZGB nach Entscheid des Vorstandes diskutiert und auch gültig Beschluss gefasst werden, sofern der Antrag dazu dem Vorstand gemäss vorstehendem Absatz noch mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich oder elektronisch eingereicht wurde. Über andere nicht-traktandierte Geschäfte kann diskutiert aber nicht Beschluss gefasst werden.

 

11 Ordentliche - ausserordentliche Generalversammlungen

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von drei Monaten seit dem Ende des Vereinsjahres statt.

Ausserordentliche Generalversammlungen finden statt auf Beschluss des Vorstandes oder einer Generalversammlung.

Wenn ein Fünftel aller Aktivmitglieder es schriftlich beim Captain verlangt, hat dieser innert 30 Tagen eine Generalversammlung einzuberufen. Im Unterlassungsfall kann die Einberufung direkt durch die Antragstellenden erfolgen.

 

12 Vorsitz - Protokoll

Den Vorsitz in den Generalversammlungen führt der Captain oder in dessen Verhinderung ein vom Vorstand bestimmtes anderes Vorstandsmitglied.

Der Vorsitzende bestimmt den Protokollführer und einen oder mehrere Stimmenzähler.

Verhandlungen und Beschlüsse der Generalversammlungen sind in schriftlichen Protokollen festzuhalten, welche vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.

 

13 Der Vorstand: Mitglieder - Amtsdauer - Konstituierung

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Aktivmitgliedern, welche für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.

Der Captain wird aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder durch die Generalversammlung bestimmt.

Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst und bestimmt und verteilt nach jeweiligem Bedarf die Chargen (Vize-Captain, Kassier, Kursobmann, Tourenobmann, Hallenchef, Sekretär etc.).

 

14 Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes

Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er führt die laufenden Geschäfte. Ihm stehen dabei insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse zu:

  • Leitung des Vereins

  • Entscheid über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern unter Vorbehalt des Rekurses der Betroffenen

    an die Generalversammlung

  • Einberufung und Leitung der Generalversammlungen

  • Vorbereitung der Geschäfte zu Handen der Generalversammlungen mit Antragstellung dazu

  • Abgabe eines Jahresberichtes zu Handen der ordentlichen Generalversammlung

  • Erstellung der Jahresrechnung und des Budgets für das kommende Vereinsjahr

  • Erstellen des Jahresprogrammes und Beschlussfassung über die Durchführung von Vereinsanlässen und Kursen etc. (Anzahl, Daten, Art etc.)

  • Organisation der vorgesehenen Vereinsanlässe und Kurse, inkl. Bestimmung der Referenten und deren Honorare, Festlegung der Kostenbeiträge und Kursgebühren etc.

  • Verwaltung des Vereinsvermögens

  • Vollziehung der Beschlüsse der Generalversammlungen

  • Einsetzung und Überwachung von Arbeitsgruppen und Kommissionen und Umschreibung von deren Aufgaben

  • Führung der Verhandlungen mit Behörden und Dritten

  • Abschluss von Verträgen unter Vorbehalt der allenfalls notwendigen Genehmigung durch die Generalversammlung

  • Vertretung des Vereins nach aussen

  • Vertretung der RGV im Vorstand des CCS

  • Verwaltung der Bootslagerhalle inkl. Beschlussfassung über die Zuteilung der Hallenplätze und die dafür geschuldeten Mietzinsen etc.

  • Erlass allfälliger Reglemente z.B. für die Bootslagerhalle, für die Durchführung bestimmter Vereinsanlässe etc., unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversammlung.

     

15 Vorstandssitzungen

Der Vorstand versammelt sich auf Antrag des Captain oder eines andern Vorstandsmitgliedes, sooft es die Geschäfte erfordern.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung teilnimmt.

Er fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit steht dem Captain der Stichentscheid zu.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind in schriftlichen Protokollen festzuhalten, welche vom Captain zu unterzeichnen und allen übrigen Vorstandsmitgliedern zuzustellen sind.

 

16 Zeichnungsberechtigung

Für den Verein zeichnen rechtsverbindlich kollektiv zu zweien der Captain sowie der Vize-Captain miteinander oder je zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

 

17 Rechnungsrevisoren

Als Kontrollstelle wirken zwei Rechnungsrevisoren, welche von der Generalversammlung jeweils für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt werden. Die Amtszeiten müssen sich überschneiden. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Tritt ein Rechnungsrevisor vorzeitig von seinem Amt zurück, wird an der nächsten Generalversammlung ein Nachfolger für die verbleibende Amtsdauer gewählt.

Die Revisoren dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein und nicht mit einem Vorstandsmitglied oder dem zweiten Rechnungsrevisor verwandt, verschwägert, partnerschaftlich verbunden oder durch ihre berufliche oder unternehmerische Tätigkeit eng verbunden sein.

Es können auch Aussenstehende, welche nicht Vereinsmitglieder sind, gewählt werden. Anstelle von zwei Rechnungsrevisoren kann ein im Register der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde eingetragenes Revisionsunternehmen gewählt werden.

Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung schriftlich Bericht dazu.

 

18 Vereinsjahr

Die Dauer des Vereinsjahres wird durch Vorstandsbeschluss bestimmt.

 

19 Auflösung

Für einen allfälligen Beschluss zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 3⁄4 der an der betreffenden Versammlung anwesenden Aktivmitglieder notwendig.

Die Liquidation des Vereinsvermögens wird anschliessend durch den Vorstand vollzogen, sofern die Generalversammlung nicht besondere Liquidatoren bestimmt. Sofern die Generalversammlung nicht mit der Zustimmung von 3⁄4 der abgegebenen Stimmen etwas Abweichendes bestimmt, wird der sich nach der Liquidation allenfalls ergebende Aktivsaldo dem CCS zur treuhänderischen Verwaltung während 5 Jahren zu Handen einer allfällig später neu zu gründenden Regionalgruppe Vierwaldstättersee übergeben. Nach Ablauf dieser Frist fällt er an den CCS.

 

20 Inkrafttreten - Genehmigung

Die vorliegenden neuen Statuten der RGV und jede spätere Statutenänderung treten sofort mit der Annahme in der Generalversammlung in Kraft.

Statuten und alle späteren Statutenänderungen sind dem Vorstand des CCS zur Genehmigung zu unterbreiten. Diese Genehmigung hat deklaratorische Wirkung und stellt fest, dass die Statuten der RGV den Statuten des CCS nicht widersprechen.

 

 

 

 

 

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Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 5. November 1993 als neue Vereinsstatuten angenommen und am 14. März 1994 vom Vorstand des CCS genehmigt.

Am 6. November 1998 wurden Art. 3 Absätze 1 und 4 und Art. 5 revidiert (Paarmitgliedschaft; Genehmigung dieser Revision durch den Vorstand des CCS am 31.05.1999).

Am 8. November 2013 wurden Art. 17 Absätze 1, 2 und 3 revidiert (Amtszeit und Amtsunvereinbarkeit der Revisoren, Wählbarkeit Revisionsunternehmen). Die Revision wurde durch den Zentralvorstand des CSS am 13.05.2014 genehmigt.

Am 4. November 2016 wurden die Absätze 1, 4, 5 und 6 des Art. 10 um die elektronische Kommunikation ergänzt. Die Ergänzungen wurden vom Zentralvorstand des CCS am 16.02.2017 genehmigt.

Die vorliegende Fassung enthält damit die vollständigen derzeit gültigen Vereinsstatuten.

Luzern, den 17. Februar 2017

DER CAPTAIN:           DER PROTOKOLLFÜHRER:

WALTER GRUBER        CHRISTOPH HOFER

 

 

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